Pfingstferien

Unser Büro ist vom Montag den 17. Mai - Freitag den 31. Mai 2024 geschlossen.

Tod eines Mieters v. Klaus Sanmann Mieterjournal 4/2023

1. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner Mieter und wurde in der Wohnung der gemeinschaftliche Hausstand geführt, so besteht dass Mietverhältnis beim Tod eines Vertragspartners automatisch unter Ausschluss von Familienangehörigen und Erben allein mit dem überlebenden Vertragspartner fort. Für den Vermieter gibt es in diesem Fall kein eigenständiges Kündigungsrecht. Für Verbindlichkeiten oder Schulden aus dem Mietverhältnis haften der verbleibende Mieter und die Erben als Gesamtschuldner.

2. Nur der Verstorbene war Mieter: Lebte der Ehegatte oder Partner mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Hausstand, so tritt er in den Mietvertrag ein. In diesem Fall wird das Mietverhältnis unter Ausschluss von Familienangehörigen und Erben so fortgesetzt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Kinder oder sonstige Haushaltsangehörige treten in den Mietvertrag ein, wenn der Verstorbene nur mit diesen einen gemeinsamen Haushalt hatte oder der Ehegatte/Partner nicht in das Mietverhältnis eintreten will. Möchten der Ehegatte/Partner beziehungsweise die anderen Haushaltsangehörigen nicht in den Mietvertrag eintreten, müssen sie dies dem Vermieter binnen eines Monats nach Eintritt des Todes mitteilen. Die Folge ist, dass der ansonsten automatische Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt gilt und nun das Mietverhältnis mit den Erben fortgeführt wird. Die Erben können dann binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis der Ablehnung des Eintritts der Haushaltsangehörigen das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.

3. Kündigungsrecht des Vermieters: Treten die automatisch eintrittsberechtigten Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag ein, kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein "wichtiger Grund" für eine Kündigung vorliegt. Dieser wichtige Grund muss es dem Vermieter unzumutbar machen, das Mietverhältnis weiterzuführen. Erben kann auch ohne "wichtigen Grund" gekündigt werden. In beiden Fällen gilt für den Vermieter eine einmonatige Überlegungsfrist. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes beziehungsweise dem Eintritt in das Mietverhältnis erfolgen.

4. Rechte und Pflichten der Erben: Wohnte der Mieter allein oder erklärten die Eintrittsberechtigten den Nichteintritt, so geht das Vertragsverhältnis auf die Erben über. Statt zu kündigen, können sie das Vertragsverhältnis auch fortsetzen und die Wohnung selbst beziehen.

5. Tod bricht nicht Miete: In allen hier beschriebenen Fällen bedarf es für den Fall, dass das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fortgesetzt wird, nicht des Abschlusses eines neuen (meist ungünstigeren) Mietvertrags. Der alte Mietvertrag gilt uneingeschränkt weiter.

Mietspiegel der Stadt Erding 2023

Die Stadt Erding hat einen neuen qualifizierten Mietspiegel ab 01.12.2023 erstellt.

Er kann auf der homepage der Stadt Erding eingesehen werden.

Wohngeld

Der Bundesgesetzgeber hat den Kreis der Anspruchberechtigten für Wohngeld erheblich erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt Wohngeld auch für Durchschnittsverdiener infrage. Diese scheuen sich jedoch möglichweise den Gang auf das Amt zur Antragstellung zu wagen.

Hilfreich für die Berechtigten und erleichternd für die Behörden wäre eine digitale Antragstellung. Auf unsere Monierung und Pressearbeit hin wurde dies  geändert. Auch der Landkreis Erding bietet jetzt die Möglichkeit, Wohngeld digital zu beantragen. Außerdem kann man sich in der Stadt Erding beraten lassen. Es stehen 2 Bearbeiterinnen zur Verfügung.

Betriebskostenspiegel digital

Für Mieter und Mieterinnen ist es wichtig ihre Nebenkosten vergleichen zu können und ihre Abrechnung im Zweifelsfall vom örtlichen Mieterverein prüfen zu lassen.

Den Betriebskostencheck finden Sie auf der Homepage des Deutschen Mieterbundes (www.mieterbund.de) co2online.de/service/energiesparchecks/betriebskostencheck)

Der Check führt Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Abrechnungspunkte wie Kosten für Wasser, Heizung Gebäudemanagement, Winterdienst, Grundsteuer oder Versicherungen etc. Anschließend werden die Betriebskosten des Gebäudes bewertet und mit dem Durchschnitt verglichen. Der Check zeigt zudem Einsparmöglichkeiten auf. Für den Betriebskostencheck brauchen Sie nur Ihre letzte Betriebskostenabrechnung. Die Ergebnisseite kann als PDF heruntergeladen werden, so dass Sie sie auch zum Beratungsgespräch beim Mieterverein mitnehmen können.

Also nutzen Sie den neuen BetriebskostenCheck und erzählen Sie gern auch anderen davon. Wer keinen Internetzugang hat, kann seine Abrechnung auch weiter direkt beim örtlichen Mieterverein abgeben.

Telefonhotline

ACHTUNG NEUER SERVICE: TELEFONHOTLINE

Jeden Mittwoch in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr haben wir eine Hotline unter der Nummer +49 8161 789533 für Ihre Fragen geschaltet.

Starke Unwetter

Immer öfter starke Unwetter - Rechte und Pflichten bei Schäden

Sturm, Hagel, Starkregen und Überschwemmungen können schwerste Schäden anrichten. Schäden, Einbußen und Sorgen um die Wiederherstellung der Wohnungen und Häuser treffen Mieter und Vermieter gleichermaßen. Daher stehen die Mietvertragsparteien vor einer gemeinsamen Aufgabe, die möglichst einvernehmlich gelöst werden sollte. 
Der Deutsche Mieterbund informiert über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in einer solchen Situation.

Reparatur- und Instandsetzungsanspruch des Mieters

Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch Sturm, Hagel oder eingedrungenes Wasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen. Auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und ggf. den Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich, genauso wie für das Trockenlegen der Wohnung. 
In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter im Übrigen nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte, Teppichböden usw. sein. Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar bzw. am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen.

Hände hoch für den Mietenstopp

Mietenstopp! Denn Dein Zuhause steht auf dem Spiel. Keine Zeit zu verlieren:

Deswegen fordern wir den Mietenstopp für ganz Deutschland

  • 1. Mieten einfrieren: Die Mieten sollen auf dem jetzigen Stand flächendeckend und bundesweit für sechs Jahre eingefroren werden. Keine Mieterhöhungen mehr! Das gilt auch für Staffel- und Indexmieten. 
  • Fairmieter*innen unterstützen: Damit faire Vermieter*Innen wie etwa viele Genossenschaften und manche private Vermieter*Innen nicht in Bedrängnis kommen, soll ihnen eine maximale Mietsteigerung von zwei Prozent jährlich erlaubt sein.
  • Bauen, Bauen, Bauen: Neubau ist ausgenommen, damit weiter dringend benötigter Wohnraum geschaffen wird. Klar sein muss aber auch: Niemand braucht weitere Luxuswohnungen. Neubau hilft nur, wenn bezahlbare Mietwohnungen entstehen!
  • Soziales Bodenrecht: Wir brauchen ein soziales Bodenrecht - denn immer weiter steigende Bodenpreise führen zu steigenden Mieten.
  • Wohnungsgemeinnützigkeit: Die Einführung einer Neuen Wohnungsgemeinnützigkeit die das Gemeinwohl beim Wohnungsbau in den Mittelpunkt stellt
  • Regeln: Strengere Regeln für Eigenbedarfskündigungen und Umwandlungen und vieles mehr.

Kleinreparaturen

Treten am oder im Haus während der Mietzeit Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet. Für Bagatellschäden kann es aber eine Ausnahme geben. Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für kleinere Instandsetzungen und Kleinreparaturen selbst übernehmen muss.

Die Kleinreparatur muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, also beispielsweise der tropfende Wasserhahn. Außerdem gehören Reparaturen an Installationsgegenständen für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie unter Umständen auch Rollläden, Markisen oder Jalousien dazu.

Voraussetzung für eine wirksame Kleinreparaturklausel ist, dass im Mietvertrag eine Obergrenze für die Beseitigung der Bagatellschäden vereinbart ist. Diese Obergrenze liegt häufig bei 75 Euro, zulässig dürfte aber auch noch ein Betrag von 100 Euro sein. Alle Reparaturen, die über der im Mietvertrag wirksam gesetzten Obergranze liegen, sind keine Bagatellen. Wird der Gesamtbetrag inkl. Mehrwertsteuer für die Reparatur überschritten, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Mieter abgewälzt werden, auch nicht anteilig.

Außerdem muss eine wirksame Kleinreparaturklausel auch noch eine zweite Obergrenze enthalten.

Die Kosten aller Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres dürfen den Betrag von 300 Euro bzw. 6 % der Jahresmiete nicht übersteigen.

Bestellerprinzip

Ab 01.06.2015 gilt bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip. Wer den Makler bestellt, zahlt ihn auch. Das bringt den Mietern eine erhebliche finanzielle Entlastung bei der Wohnungssuche. Schwarze Schafe unter den Maklern werden versuchen, diese Regelung zu umgehen und trotzdem Geld vom Mieter verlangen.
Das ist unzulässig! Der Mieter könnte seine Zahlung zurückfordern, sein Anspruch verjährft erst nach drei Jahren. Außerdem riskiert der Makler eine Geldbuße bis zur Höhe von 25 000 Euro.
Gerne beraten wir Sie im Mieterverein Erding.