Pfingstferien
Unser Büro ist vom 16. Juni 2025 - 20. Juni 2025 wegen Pfingstferien geschlossen!
Unser Büro ist vom 16. Juni 2025 - 20. Juni 2025 wegen Pfingstferien geschlossen!
Mieterbund kritisiert Kostenexplosion für Mieterhaushalte. Der Deutsche Mieterbund reagiert besorgt auf Presseberichte, wonach für das Jahr 2024 deutlich gestiegene Heizkosten insbesondere bei Fernwärme und Gas zu erwarten sind. "Rund 70 Prozent und damit ein Großteil aller Mieterhaushalte werden mit Gas oder Fernwärme versorgt. Diesen Haushalten stehen deutliche Preissteigerungen von 7 % bei Gas und bis zu 27% bei Fernwärme bevor. Die neue Bundesregierung muss insbesondere beim Thema Fernwärme dafür sorgen, dass die Preisentwicklung gestoppt und Mieterinnen und Mieter entlastet werden, so die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz
Bezahlbare Mieten müssen Kanzlerpriorität Nummer 1 werden
Mieterbund fordert: Packt die Mietenkrise endlich bei den Wurzeln!
Im Zuge der Regierungsbildung und der dann anstehenden Koalitionsverhandlungen muss das Thema bezahlbarer Wohnraum nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes oberste Priorität haben. Vorschläge liegen zuhauf auf dem Tisch.
Zensus 2022 macht klar: Deutschland hat ein Mietenproblem
Mieterbund fordert sofortiges ambitioniertes handeln der Bundesregierung
Die Ergebnisse des Zensus 2022 machen deutlich: Deutschland hat ein gewaltiges Mietenproblem.
In München weist jede vierte Wohnung eine Miete von mehr als 16 Euro pro Quadratmeter auf. Die höchste durchschnittliche Bestandsmiete beträgt 12,89 Euro pro Quadratmeter (München)
Das sind erschreckende Zahlen, die nur eine Konsequenz nach sich ziehen können. Wir brauchen dringend Begrenzungen der Mieterhöhungsmöglichkeiten und zwar sofort. Die Bundesregierung muss sich hierzu endlich durchringen und zu allererst ihre eigenen Vereinbarungen im Koalitionsvertrag dazu umsetzen. Es ist allerhöchste Zeit das Problem endlich ernsthaft anzugehen. Vorschläge liegen auf dem Tisch.
1. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner Mieter und wurde in der Wohnung der gemeinschaftliche Hausstand geführt, so besteht dass Mietverhältnis beim Tod eines Vertragspartners automatisch unter Ausschluss von Familienangehörigen und Erben allein mit dem überlebenden Vertragspartner fort. Für den Vermieter gibt es in diesem Fall kein eigenständiges Kündigungsrecht. Für Verbindlichkeiten oder Schulden aus dem Mietverhältnis haften der verbleibende Mieter und die Erben als Gesamtschuldner.
2. Nur der Verstorbene war Mieter: Lebte der Ehegatte oder Partner mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Hausstand, so tritt er in den Mietvertrag ein. In diesem Fall wird das Mietverhältnis unter Ausschluss von Familienangehörigen und Erben so fortgesetzt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Kinder oder sonstige Haushaltsangehörige treten in den Mietvertrag ein, wenn der Verstorbene nur mit diesen einen gemeinsamen Haushalt hatte oder der Ehegatte/Partner nicht in das Mietverhältnis eintreten will. Möchten der Ehegatte/Partner beziehungsweise die anderen Haushaltsangehörigen nicht in den Mietvertrag eintreten, müssen sie dies dem Vermieter binnen eines Monats nach Eintritt des Todes mitteilen. Die Folge ist, dass der ansonsten automatische Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt gilt und nun das Mietverhältnis mit den Erben fortgeführt wird. Die Erben können dann binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis der Ablehnung des Eintritts der Haushaltsangehörigen das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
3. Kündigungsrecht des Vermieters: Treten die automatisch eintrittsberechtigten Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag ein, kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein "wichtiger Grund" für eine Kündigung vorliegt. Dieser wichtige Grund muss es dem Vermieter unzumutbar machen, das Mietverhältnis weiterzuführen. Erben kann auch ohne "wichtigen Grund" gekündigt werden. In beiden Fällen gilt für den Vermieter eine einmonatige Überlegungsfrist. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes beziehungsweise dem Eintritt in das Mietverhältnis erfolgen.
4. Rechte und Pflichten der Erben: Wohnte der Mieter allein oder erklärten die Eintrittsberechtigten den Nichteintritt, so geht das Vertragsverhältnis auf die Erben über. Statt zu kündigen, können sie das Vertragsverhältnis auch fortsetzen und die Wohnung selbst beziehen.
5. Tod bricht nicht Miete: In allen hier beschriebenen Fällen bedarf es für den Fall, dass das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fortgesetzt wird, nicht des Abschlusses eines neuen (meist ungünstigeren) Mietvertrags. Der alte Mietvertrag gilt uneingeschränkt weiter.
Die Stadt Erding hat einen neuen qualifizierten Mietspiegel ab 01.12.2023 erstellt.
Er kann auf der homepage der Stadt Erding eingesehen werden.
Der Bundesgesetzgeber hat den Kreis der Anspruchberechtigten für Wohngeld erheblich erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt Wohngeld auch für Durchschnittsverdiener infrage. Diese scheuen sich jedoch möglichweise den Gang auf das Amt zur Antragstellung zu wagen.
Hilfreich für die Berechtigten und erleichternd für die Behörden wäre eine digitale Antragstellung. Auf unsere Monierung und Pressearbeit hin wurde dies geändert. Auch der Landkreis Erding bietet jetzt die Möglichkeit, Wohngeld digital zu beantragen. Außerdem kann man sich in der Stadt Erding beraten lassen. Es stehen 2 Bearbeiterinnen zur Verfügung.
Für Mieter und Mieterinnen ist es wichtig ihre Nebenkosten vergleichen zu können und ihre Abrechnung im Zweifelsfall vom örtlichen Mieterverein prüfen zu lassen.
Den Betriebskostencheck finden Sie auf der Homepage des Deutschen Mieterbundes (www.mieterbund.de) co2online.de/service/energiesparchecks/betriebskostencheck)
Der Check führt Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Abrechnungspunkte wie Kosten für Wasser, Heizung Gebäudemanagement, Winterdienst, Grundsteuer oder Versicherungen etc. Anschließend werden die Betriebskosten des Gebäudes bewertet und mit dem Durchschnitt verglichen. Der Check zeigt zudem Einsparmöglichkeiten auf. Für den Betriebskostencheck brauchen Sie nur Ihre letzte Betriebskostenabrechnung. Die Ergebnisseite kann als PDF heruntergeladen werden, so dass Sie sie auch zum Beratungsgespräch beim Mieterverein mitnehmen können.
Also nutzen Sie den neuen BetriebskostenCheck und erzählen Sie gern auch anderen davon. Wer keinen Internetzugang hat, kann seine Abrechnung auch weiter direkt beim örtlichen Mieterverein abgeben.
ACHTUNG NEUER SERVICE: TELEFONHOTLINE
Jeden Mittwoch in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr haben wir eine Hotline unter der Nummer +49 8161 789533 für Ihre Fragen geschaltet.
Immer öfter starke Unwetter - Rechte und Pflichten bei Schäden
Sturm, Hagel, Starkregen und Überschwemmungen können schwerste Schäden anrichten. Schäden, Einbußen und Sorgen um die Wiederherstellung der Wohnungen und Häuser treffen Mieter und Vermieter gleichermaßen. Daher stehen die Mietvertragsparteien vor einer gemeinsamen Aufgabe, die möglichst einvernehmlich gelöst werden sollte.
Der Deutsche Mieterbund informiert über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in einer solchen Situation.
Reparatur- und Instandsetzungsanspruch des Mieters
Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch Sturm, Hagel oder eingedrungenes Wasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen. Auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und ggf. den Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich, genauso wie für das Trockenlegen der Wohnung.
In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter im Übrigen nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte, Teppichböden usw. sein. Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar bzw. am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen.
Mietenstopp! Denn Dein Zuhause steht auf dem Spiel. Keine Zeit zu verlieren:
Deswegen fordern wir den Mietenstopp für ganz Deutschland